Die aktuell letzte Änderung der Satzung wurde beschlossen durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung in München am 30. April 2022 und durch Abfrage der restlichen stimmberechtigten Mitglieder in Textform am 19. Juli 2022. Der Eintrag der zur Zeit gültigen Satzung der Ofenmacher im Vereinsregister München erfolgte am 18. August 2022.
Einen Download der Satzung als PDF-Datei findest du am Ende der Seite.
Die Ofenmacher e.V.
Verein zur Förderung des Baus rauchfreier und sicherer Küchenöfen
§ 1 Name, Sitz
Der Name des Vereins ist „Die Ofenmacher e.V.“.
Er hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes.
In vielen ländlichen Haushalten vor allem in Entwicklungsländern wird auch heute noch am offenen Feuer, vielfach in geschlossenen Räumen, gekocht. Diese Technik birgt Unfallgefahren (Verbrennungen, Verbrühungen, oft mit schweren Behinderungen oder Tod als Folge) und gesundheitliche Risiken (COPD, arterielle Erkrankungen, Krebs) für die Menschen, vor allem Frauen und Kinder. Offene Feuer als Energiequelle zum Kochen sind außerdem in hohem Maße ineffizient und tragen zur Anreicherung der Atmosphäre mit CO2 bei. Unkontrolliertes Abholzen von Pflanzenmaterial zum Betrieb von Kochstellen führt zu Bodenerosion und Versteppung der Landschaft.
Der Verein hat das Ziel, speziell in ländlichen Gebieten von Entwicklungsländern offene Feuerstellen durch geeignete unfallsichere Küchenöfen mit Ableitung der Abgase vom Kochplatz nach außen zu ersetzen, um hierdurch den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren und die Haushalte vor den Gefahren des Kochens am offenen Feuer und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Ferner wird das Ziel verfolgt, sorgsam mit den natürlichen Ressourcen (Brennstoffen) umzugehen, Energie einzusparen und Ersatzpflanzungen zu schaffen.
In lebensbedrohlichen oder existenzgefährdenden Situationen kann auch Katastrophenhilfe oder Nothilfe an Personen in Entwicklungsländern, in denen der Verein tätig ist, gewährt werden.
Der Satzungszweck wird beispielhaft verwirklicht durch
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Ausstellungen und Vorträgen zur Information über die Ziele des Vereins und der Projekte.
- Durchführung von Maßnahmen zur Verbreitung unfallsicherer rauchfreier Küchenöfen, insbesondere Ausbildung von Ofenbauern, Aufklärung der Bevölkerung und Hilfe bei der Finanzierung der Öfen.
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die bereits an verschiedenen Orten den Bau rauchfreier Küchenöfen vorantreiben.
- Durchführung von Projekten zur Energieeinsparung, Reduzierung von Treibhausgasen und Vegetationsverbesserung
- Zusammenarbeit mit Organisationen bzw. Programmen zum Klimaschutz, um das Energiesparpotenzial der rauchfreien Küchenöfen auszuschöpfen.
- Weiter- bzw. Neuentwicklung von Ofentypen für unterschiedliche Regionen und Klimazonen. Dies soll in Zusammenarbeit mit geeigneten Firmen und Forschungseinrichtungen geschehen. Der Verein wird keine gewerblichen Unternehmen unterstützen.
Der Verein fühlt sich in seiner Tätigkeit folgenden Grundsätzen im Umgang mit den Menschen in den Zielländern verbunden:
a) Achtung von Kultur, Religion und Tradition und Respektierung der kulturellen Autonomie
b) Rücksichtnahme auf Bräuche und Lebensgewohnheiten
c) Verwendung einfacher, angepasster, nachhaltiger Technologie
d) Hilfe zur Selbsthilfe
e) Nachhaltigkeit der Veränderung und Entwicklung
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Davon unberührt ist die Erstattung von nachweisbaren Aufwendungen für den Verein und im Auftrag des Vereins. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele (§ 2) unterstützt und zur gestaltenden Mitarbeit bereit ist.
Zur Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag schriftlich (per Brief, Fax oder per E-Mail) an den Vorstand (§ 8 der Satzung) zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand benachrichtigt den Antragsteller von dieser Entscheidung. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn der jeweils gültige Jahresbeitrag auf dem Vereinskonto eingegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Mitglied als aufgenommen und ist im Verein stimmberechtigt.
Verschiedene Arten der Mitgliedschaft sind möglich, zum Beispiel:
a) aktiv
b) passiv
c) fördernd
d) Ehrenmitgliedschaft
Nur aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Aktive und passive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Frequenz und Betrag der Beitragszahlungen fördernder Mitglieder werden individuell vereinbart. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
d) Streichung von der Mitgliederliste
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§ 8 der Satzung). Der Austritt wird gültig 4 Wochen nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Vorstand oder zu einem späteren, im Kündigungsschreiben festgelegten Zeitpunkt.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied per Einschreiben bekannt zu machen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied widersprechen. Der Widerspruch ist innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit über den Beschluss. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem betreffenden Mitglied kein Recht auf Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses zu.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Bei der Beendigung der Mitgliedschaft, ganz gleich aus welchem Grund, stehen dem vormaligen Mitglied keine Ansprüche, auch nicht auf bereits geleistete Mitgliedsbeiträge, zu.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge der aktiven und passiven Mitglieder sind jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Der Beitrag gilt pro Kalenderjahr (vom 1.1. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres). Über die Höhe der Beiträge und sonstiger Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald, spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung, schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
e) zwei Beisitzern
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so muss der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Dem Vorstand bzw. einem von ihm eingesetzten besonderen Vertreter obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen die Aufgaben der laufenden Verwaltung und insbesondere
a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Erstellung des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresbudgets,
d) die Erstellung eines Jahresplans
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
f) Beginn und Beendigung von Projekten unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Im Geschäftsjahr sollten wenigstens zwei Sitzungen stattfinden.
Die Sitzungen des Vorstands können als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (§ 8) schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt am Tag der Absendung an die letzte bekannte Anschrift aller Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn dies mehr als 30 Prozent der Mitglieder schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter
Der Mitgliederversammlung obliegt es vor allem über
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder
c) die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
d) die vom Vorstand vorzulegende Jahresplanung
e) Beginn und Beendigung von Projekten
f) Erlass bzw. Änderung der Geschäftsordnung
g) die Festsetzung des Vereinsbeitrages und sonstiger Gebühren
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
zu entscheiden.
§ 10 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied, nach einer Vereinszugehörigkeit von wenigstens drei Monaten, eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag für Annahme oder Ablehnung eines Antrags. Eine Übertragung des Stimmrechts per schriftlicher Stimmvollmacht ist zulässig. Die Abstimmung ist offen. Ein anwesendes Mitglied kann einen Antrag auf geheime Abstimmung stellen. Über den Antrag beschließt die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen mit Antwortbogen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein zurückgesandt werden. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und der Anwesenheit wenigstens eines Vorstandsmitgliedes. Dies gilt ausdrücklich auch bei Satzungsänderungen, durch die der Satzungszweck geändert werden soll. Diese Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt und dem Vereinsregister anzuzeigen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.
§ 12 Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Entwicklungszusammenarbeit.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.